Muss auf der Sitzungseinladung bei einem Tagesordnungspunkt „Beschluss“ ausdrücklich dabei stehen, damit das Gremium zum beschriebenen Thema auch einen gültigen Beschluss fassen kann?
Zu der Frage, wie eine Tagesordnung konkret ausgestaltet werden muss, ist im einschlägigen § 39 Abs. 1 KGO nur bestimmt, dass die „Gegenstände“ auf der Tagesordnung stehen müssen, mit denen sich der Kirchenvorstand in seiner Sitzung beschäftigen soll. Dort heißt es auch, dass nur über Gegenstände abgestimmt werden darf, die in der Tagesordnung auch benannt sind. Dass hingegen dann auch eine Abstimmung beabsichtigt wird, gehört selbst nicht zum Gegenstand.
Die Regelungen zur Einberufungsfrist, Tagesordnung (§ 38 KGO) und zur Benennung der Gegenstände (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KGO) haben eine Schutzfunktion für die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher. Sie sollen so weit über die Themen der Sitzung informiert sein, dass sie einerseits die Teilnahme an der Sitzung einrichten, aber andererseits sich auch auf die Sitzung vorbereiten können. Dafür ist der Hinweis „und wir stimmen dann auch noch darüber ab“ nicht notwendig.
Außerdem kommt es erst zur Abstimmung, wenn ein Thema ausreichend vom Kirchenvorstand verhandelt worden ist. Wann diese sog. Beschlussreife erreicht ist, kann zum Zeitpunkt der Erstellung der Tagesordnung eigentlich nur gemutmaßt werden. Im Zweifel beurteilt der Kirchenvorstand durch Beschluss selbst, ob er nun zur Abstimmung kommen möchte oder nicht.
Wenn allerdings in der Kirchengemeinde bereits die Gewohnheit besteht, dass immer in die Tagesordnung entsprechend „Beratung und Beschluss“ geschrieben wird, dann darf von dieser Praxis nicht vereinzelt abgewichen werden. In dem Fall verlassen sich die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern auf diesen Hinweis und richten sich evtl. hinsichtlich ihrer Präsenz darauf ein. Wenn die Praxis geändert werden soll, muss dem Kirchenvorstand mitgeteilt werden, dass in Zukunft dieser Hinweis nicht mehr in die TO aufgenommen wird.
Ich würde von so einem regelmäßigen Hinweis aber absehen. Dass Beschlüsse nur gefällt werden dürfen, wenn die TO dies ankündigt, erschwert die Arbeit des Kirchenvorstandes erheblich und unnötig. Aus der Debatte zu einem Gegenstand kann es schnell zu einem erforderlichen Beschluss kommen (ein Kostenvoranschlag wird eingeholt, eine Anschaffung soll gemacht werden, eine Person soll befragt werden usw.). Die geübte Praxis, nur zu beschließen, wenn es die TO ankündigt, würde den Kirchenvorstand zwingen, an dieser Stelle die Beratung abzubrechen und zu vertagen.
Johannes Bermpohl, Rechtsreferent im Landeskirchenamt