Pfarrer*in und Kirchenvorstand sorgen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde. Die Mitarbeitervertretung unterstützt den Dienstgeber dabei.
Das Arbeitsschutzkonzept zeigt, wie die einzuhaltenden Standards in der ELKB umgesetzt werden.
Wir feiern Gemeindefest – das ist zu beachtenvk.admin
Es ist einer der Höhepunkte im Jahr: Die Kirchengemeinde feiert Gemeindefest und die große bunte Vielfalt von Glaube und Kirche am Ort wird einladend sichtbar und erlebbar. Ohne das tatkräftige Engagement vieler Ehrenamtlicher ist die Organisation eines solchen Festes undenkbar, ja, es lebt davon.
Wer eine Feier organisiert, muss allerdings auch eine Reihe von Vorschriften beachten, Behörden informieren oder Genehmigungen einholen. Das dient vor allem der Sicherheit der Besucher, aber auch dem Schutz von Natur und Umwelt.
Betriebsurlaub – Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung (MAV)vk.admin
Wann und wie ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und welche Folgen ergeben sich, wenn die Beteiligung nicht erfolgt?
Die Kirchengemeinde Gotteslob betreibt eine zweigruppige Kindertagesstätte. Immer wieder kommt es unter den Mitarbeitenden zu Unstimmigkeiten wegen des Sommerurlaubs.
Inwieweit dürfen Gäste einer öffentlichen Kirchenvorstandssitzung “mitreden”, also Fragen stellen, Anregungen bringen oder auch Kritik? Vor, während oder nach der Sitzung? Nur zu Tagesordnungspunkten oder auch zu Allgemeinem. Gibt es hier eine rechtliche Grundlage?
Ein Mitglied des Kirchenvorstands kann nicht an der Sitzung teilnehmen, möchte aber trotzdem mitreden und mitentscheiden. Geht das? Ist eine Telefon- oder Videokonferenz eine Lösung? Ist eine wirksame Teilnahme an der Kirchenvorstandssitzung nach § 41 Kirchengemeindeordnung (KGO) durch Telefonkonferenz oder Skype möglich?
Für die Wirksamkeit von Kirchenvorstandsbeschlüssen fordert die KGO in zwei Stufen eine Mindest-Beteiligung der Vertreter des Kirchenvorstands. Damit soll ein ausreichendes Maß an Repräsentation dieses Leitungsorgans sichergestellt werden:
Was kann man tun, wenn eine Frage im Kirchenvorstand schnell entschieden werden muss und nicht extra eine Sitzung einberufen werden soll? Ist ein sogenanntes Umlaufverfahren mit Beschluss möglich?
Ein Beschluss des Kirchenvorstandes im Umlaufverfahren per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail ist in der Kirchengemeindeordnung (KGO) nicht vorgesehen. § 41 KGO verlangt das Zusammenkommen und die Anwesenheit der Mitglieder, damit der Kirchenvorstand nach gemeinsamer Meinungsbildung einen Beschluss fassen kann.
In manchen Fällen kommt es zu Personalengpässen im KV durch das Ausscheiden bisheriger Mitglieder. Wie kann die Arbeit weitergehen, wenn es keine Ersatzleute mehr gibt? Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.
Das Stellenbesetzungsgespräch – eine wichtige Weichenstellungvk.admin
Die Besetzung einer Pfarrstelle ist meist ein besonderes Ereignis. Viel kommt da zusammen: Abschied vom bisherigen Pfarrer, Unsicherheit, wie geht es weiter und mit wem. Gespannte Erwartungen richten sich auf die neue Pfarrperson. Oft werden Sie als Kirchenvorstände auch auf die Wiederbesetzung der Stelle angesprochen.