Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.
Ersatzleute
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.