Ersatzleute

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In manchen Fällen kommt es zu Personalengpässen im KV durch das Ausscheiden bisheriger Mitglieder. Wie kann die Arbeit weitergehen, wenn es keine Ersatzleute mehr gibt?
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.