Die kirchengemeindliche Finanzhoheit umfasst das Recht der Gemeinden, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Dazu gehört auch das Recht der Kirchengemeinde, ihr Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen. Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin unterstützt den KV insbesondere beim Haushaltsplan und der Jahresrechnung.
1. Grundsätzliches
Die kirchengemeindliche Finanzhoheit umfasst das Recht der Gemeinden, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Dazu gehört auch das Recht der Kirchengemeinde, ihr Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen.
Diese Rechte ergeben sich aus der Eigenständigkeit der Kirchengemeinden als Verwirklichung der Gemeinde Jesu Christi vor Ort (Art. 20 Abs. 1 Kirchenverfassung = KVerf, § 1 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung = KGO) und als Körperschaft des kirchlichen und öffentlichen Rechts (§ 4 KGO).
Diese Rechte geltend zu machen, ist Aufgabe des Kirchenvorstandes (Art. 21 KVerf, §§ 18, 22 KGO). Die Festsetzung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und der Jahresrechnung als wichtigste Bestandteile der Finanzhoheit müssen dem Kirchenvorstand vorbehalten sein und dürfen nicht – etwa an Ausschüsse – delegiert werden (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 KGO).
Gemäß (§ 2 Abs. 1 Satz 1) der Gemeinde-Anlage-Verordnung (GAV, Rechtssammlung der Landeskirche Nr. 316) entscheidet der Kirchenvorstand auch selbst über die Strategie und Grundsätze der Anlagen, insbesondere über die Festlegung des Anlegerprofils und die Struktur des Vermögensaufbaus. Auch hier darf ggf. eine Anlageausschuss lediglich die Anlagetätigkeit begleiten (§ 2 Abs. 2 GAV).
2. Was ist die Aufgabe eines Kirchenpflegers?
Das Amt der Kirchenpflegerin bzw. des Kirchenpflegers hat kirchenrechtlich einen Aufgabenschwerpunkt bei der Planung, Begleitung und Überwachung des kirchengemeindlichen Haushalts.
Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin ist ein Organ des Kirchenvorstandes, das im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens den Kirchenvorstand bei der Ausübung der Finanzhoheit unterstützt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KGO). Konkret bedeutet das, dass der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin darauf achtet, dass der Haushaltsplan eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben und die fälligen Ausgaben im Rahmen der bewilligten Mittel geleistet werden (§ 54 Abs. 1 Satz 3 KGO). Er hilft dem Kirchenvorstand also, den „eigenen“ Haushaltsplan aufzustellen und einzuhalten, die tatsächlichen Entwicklungen mit den Planungen zu vergleichen und bei Abweichungen ggf. einzuschreiten. Deshalb wird seine Unabhängigkeit in den kirchenrechtlichen Vorschriften besonders geschützt (§ 53 Abs. 1 bis 4 KGO).
Aufgaben des Kirchenpflegers bzw. der Kirchenpflegerin sind somit die Unterstützung des Kirchenvorstands bei der Finanzsteuerung und die Haushaltsüberwachung. Mit abnehmenden finanziellen Spielräumen in den Kirchengemeinden kommt der Finanzsteuerung sogar eine zunehmende Bedeutung zu. Er übt indes nicht die Finanzhoheit der Kirchengemeinde aus.
3. Was kommt an administrativen Tätigkeiten beim Vollzug des Haushaltsplanes noch dazu?
Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin – so heißt es im Gesetz – achtet darauf, dass der Haushaltsplan eingehalten wird, alle Einkünfte erhoben und die fälligen Ausgaben geleistet werden (§ 54 Abs. 1 Satz 3 KGO). Er ist nicht derjenige, der diese Aufgaben selbst erfüllen müsste. Das Einzahlen von Bargeld und das Überweisen von Beträgen von Konten der Kirchengemeinde ist nach dem Gesetz nicht seine Aufgabe. Dass aus Gründen der Praktikabilität oder mangels weiterer Unterstützung der Kirchenpfleger diese administrativen Aufgaben in vielen Fällen auch gleich selbst erledigt, bedeutet aber nicht, dass diese Aufgaben seine eigentliche Funktion ausmachen.
4. Was ist mit Geldbestandsverwaltung gemeint? Wer erledigt sie?
Um den Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin bei diesen administrativen Aufgaben zu entlasten, übernehmen zunehmend die Verwaltungseinrichtungen die zentrale Geldbestandsverwaltung für die Kirchengemeinden.
Nach dem Verwaltungsdienstleistungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VDG, § 1 Nr. 1 Buchst. b Spiegelstrich 1 AVVDG) sind die Kirchengemeinden künftig berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung mit der Geldbestandsverwaltung durch die Verwaltungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, d.h. Zahlung und Buchung von Geschäftsvorfällen durch die Verwaltung erledigen zu lassen.
Im Rahmen der Verwaltungsreform werden in den Verwaltungseinrichtungen derzeit die Möglichkeiten ausgebaut, die Geldbestandsverwaltung der Kirchengemeinden zu übernehmen.
Mit der Einführung der Software KFMweb in den letzten Jahren wurde den Kirchengemeinden ein Hilfsmittel an die Hand gegeben, um jederzeit Auskunft über ihre Finanzen und differenzierte Finanzberichte zu erhalten, aber auch elektronisch die Barkasse zu führen. Die Web-Auskunft wird derzeit von 4.400 Benutzern eingesetzt, so dass wir davon ausgehen können, dass neben vielen Pfarrämtern auch etliche Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger mittlerweile diese Software nutzen.
Wenn diese administrativen Aufgaben durch die Verwaltungseinrichtungen übernommen werden, dann entlastet das die Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger. Sie haben damit die Chance, sich auf ihre Aufgaben der Finanzsteuerung und der Haushaltsüberwachung zu konzentrieren. Damit hilft die Verwaltungseinrichtung den Kirchengemeinden, das Amt des Kirchenpflegers vom Zeitaufwand her überschaubar zu gestalten.
5. Was passiert, wenn kein Kirchenpfleger gefunden werden kann?
Wenn es einer Kirchengemeinde nicht gelingt, Ehrenamtliche für das Kirchenpfleger-Amt zu gewinnen, dann kann der Kirchenvorstand die Aufgabe der Finanzsteuerung und der Haushaltsüberwachung entweder selbst übernehmen oder nach § 53 Abs. 3 KGO auf die Verwaltungseinrichtung übertragen.
Die Anzahl der Kirchengemeinden, die diese Funktion auf die Verwaltungseinrichtung übertragen haben, ist deutlich kleiner als die Anzahl der Kirchengemeinden, die keinen Kirchenpfleger bzw. keine Kirchenpflegerin haben. Oft bemühen sich die Gemeinden, doch noch eine geeignete Person zu finden und versuchen die Vakanz zu überbrücken, ohne die Aufgabe an die Verwaltungseinrichtung abzugeben. Die Übertragung der Zuständigkeiten der Finanzsteuerung und der Haushaltsüberwachung an die Verwaltungseinrichtung erfolgt daher insgesamt in relativ wenigen Fällen.
Wir haben dazu eine stichprobenartige Erhebung gemacht. Danach gibt es im Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeindeamtes Augsburg und der Verwaltungsstelle Donau-Ries keinen solchen Fall. Im Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeindeamtes Hof haben 5 Kirchengemeinden die Aufgabe auf die Verwaltungseinrichtung übertragen. Im Bereich der Verwaltungsstelle Rosenheim gibt es keinen Fall der Aufgabenübertragung; aber 3 von 27 Kirchengemeinden sind derzeit ohne Kirchenpfleger.
6. Fortbildungsangebot für Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger
Für Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger bietet die Landeskirche Fortbildungen an. Die nächsten Termine finden
vom 31.03. bis 02.04.2017 in Augsburg und
vom 10. bis 12.05.2017 auf dem Hesselberg statt.
Jeweils aktuelle Termine können Sie auch unter Fortbildungen im Intranet der Landeskirche finden.
Eine Anmeldung ist bei Frau Petra Richter unter petra.richter@elkb.de möglich.
Johannes Bermpohl, Rechtsreferent im LKA