Wenn der KV sich mit dem Thema Kurzarbeit beschäftigen muss

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Bereits seit einiger Zeit hat sich unser persönliches, aber auch das Gemeindeleben unter den Auswirkungen der Corona-Beschränkungen stark verändert. Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind nur sehr eingeschränkt möglich. Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission veranlasst, auch für die verfasste Kirche eine befristete Regelung zu schaffen, die es ermöglicht die Auswirkungen im Arbeitsleben durch Kurzarbeit bei den Mitarbeitenden zu vermindern.

Kurzarbeit ist dann möglich, wenn ein vorübergehender Arbeitsausfall bei den Mitarbeitenden entsteht. Normalerweise müsste in einem solchen Fall auch die Arbeitszeit der Mitarbeitenden reduziert werden, um dies zu vermeiden, ist Kurzarbeit möglich.

Ein Beispiel:
Das Gemeindehaus der Kirchengemeinde wird von örtlichen Vereinen und Gruppen für Veranstaltungen gegen Gebühren genutzt. Die Veranstaltungen können vorübergehend nur reduziert oder nicht stattfinden. Mitarbeitende, die Bewirtschaftung des Gemeindehauses laufen aber unverändert weiter und die Einnahmen aus den Veranstaltungen fehlen. Um nun zu vermeiden, dass die Mitarbeitenden gekündigt oder in ihrer Arbeitszeit reduziert werden müssen kann bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragt werden. Dies geht jedoch nicht ohne die Mitarbeitervertretung.

Was muss der Dienstgeber der MAV wissen?
Kurzarbeit ist in § 14a Dienstvertragsordnung (DiVO) geregelt:
§ 14a DiVO Kurzarbeit
In besonderen Ausnahmefällen kann, befristet bis 30. Juni 2021, Kurzarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs III durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Soweit keine Mitarbeitervertretung gewählt wurde, kann Kurzarbeit längstens bis 31. Dezember 2020 durch Individualvereinbarung eingeführt werden. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung (MAV):
Ohne Zustimmung der MAV kann keine Kurzarbeit angeordnet werden, § 38 Absatz 1 MVG.EKD. Die MAV hat das volle Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG.EKD. Der Dienstgeber hat die umfassende und rechtzeitige Informationspflicht nach § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG.EKD.

Damit sie ihre Entscheidung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung treffen kann, ist die MAV insbesondere über folgende Themen zu informieren:

  • Für welche Dienststellen/Abteilungen soll Kurzarbeit beantragt werden?
  • Wie viele und welche Mitarbeitenden sollen in Kurzarbeit gehen?
  • Gibt es in diesen Dienststellen/Abteilungen einen Arbeitsentgeltausfall und wieviel Prozent beträgt er?
  • Wieviel Arbeitsleistung (in Prozent pro Stunde) werden von den Mitarbeitenden noch gefordert?

Wenn möglich, ist der angedachte Dienstplan für die Zeit der Kurzarbeit schon zu unterbreiten.

  • Für welchen Zeitraum ist Kurzarbeit angedacht (Datum, Beginn und Ende)?
  • Welche Aufstockungsmöglichkeiten auf Kurzarbeitergeld sind geplant (Aufstockungen bis 100% sind möglich)?
  • Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welchen Arbeitsentgeltanteile wegfallen, aktuelle Einnahmeverluste der Dienststelle
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob und wenn ja, wie sich die Arbeitsstellen refinanzieren (z. B. Kommune/Bezirk/Landeskirche)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob und wenn ja in welchem Umfang die Refinanzierung gekürzt wird (z. B. Nachweis durch Schreiben von Kommune/Bezirk/Landeskirche)

Die Dienstvereinbarung ist eine formal notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG).
Die MAV muss die Anzeige über Arbeitsausfall mitunterschreiben oder gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qual…