Arbeitsbefreiung und Freistellung von MAV-Mitgliedern

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In den meisten Kirchengemeinden sind die Wahlen für die Mitarbeitervertretung (MAV) abgeschlossen. MAV-Mitglieder sind für ihre MAV-Arbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien bzw. freizustellen. Das kann auch Thema im KV werden.

Um Aufgaben der MAV zu erledigen, hat jedes MAV-Mitglied einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 19 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG-EKD).

Arbeitsbefreiung ist die bezahlte Entbindung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.

Wird die Arbeitsbefreiung dauerhaft auf eine pauschalierte Anzahl von Stunden festgelegt, spricht man von Freistellung.

Ein Anspruch auf Freistellung besteht, wenn

  • die erforderliche MAV-Tätigkeit
  • regelmäßig
  • in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang
  • voraussichtlich für die Dauer der Amtszeit

anfällt.

§ 20 Absatz 2 MVG-EKD gibt vor, dass grundsätzlich ab einer Mitarbeitendenzahl von 151 Freistellung zu gewähren ist. Der Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Freistellung auch unabhängig von dem Erreichen dieses Grenzwerts gegeben ist (Beschluss des KGH.EKD vom 24.09.2018 I-0124/57-2017).

Beispiel:

Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung des Dekanatsbezirks Sommerau besteht aus fünf Mitgliedern und hat im Mai 2022 ihre Arbeit aufgenommen. Die MAV vertritt insgesamt 70 Mitarbeitende. Die Kindertagesstätten der zugehörigen Kirchengemeinden sollen in den nächsten vier Jahren in einem Verwaltungszweckverband gebündelt werden; das Gebäude, in dem das Sekretariat des Dekanats sitzt, soll renoviert werden, eine neue Schließanlage bekommen, die Arbeitsplätze sollen neu gestaltet, eine Teeküche für die Mitarbeitenden eingerichtet werden; neue BewerberInnen wurden und werden vermehrt eingestellt, da viele Mitarbeitende aus Altersgründen ausscheiden; die Hygieneregeln aufgrund der Corona-Pandemie müssen ständig angepasst werden.

Die MAV-Vorsitzende Gertrud Gründlich hat sich notiert, wie viel Zeit sie wöchentlich für ihre MAV-Tätigkeit aufwendet. Es sind mindestens 3 Stunden. Es ist zu erwarten, dass die Arbeitsbelastung während der Amtszeit nicht abnehmen wird.

Gertrud Gründlich ist daher 3 Stunden pro Woche freizustellen.

Eleonora Dannecker

Juristische Referentin der Geschäftsstelle der MAVen in ELKB und Diakonie Bayern

www.gamav-bayern.de