Freistellung

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In den meisten Kirchengemeinden sind die Wahlen für die Mitarbeitervertretung (MAV) abgeschlossen. MAV-Mitglieder sind für ihre MAV-Arbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien bzw. freizustellen. Das kann auch Thema im KV werden.

Um Aufgaben der MAV zu erledigen, hat jedes MAV-Mitglied einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 19 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG-EKD).

Arbeitsbefreiung ist die bezahlte Entbindung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.