Arbeitsschutz in der Kirchengemeinde

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Als Dienstgeber sind Pfarrer*in und Kirchenvorstand verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde zu sorgen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt regelmäßige Betriebsbegehungen und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz vor. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Dienstgeber gehalten, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsschutz zu bestellen und ab einer Mitarbeitendenzahl von 20 Vollzeitarbeitskräften einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Die Mitarbeitervertretung hat im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz Mitbestimmungs- und Kontrollrechte und unterstützt den Dienstgeber.
Das Arbeitsschutzkonzept vom Juli 2019 zeigt auf, wie die einzuhaltenden Standards in der ELKB umgesetzt werden.
 
Der Arbeitsschutzausschuss der ELKB hat beschlossen, dass auf der Ebene der Verwaltungsstellen, der Kirchengemeindeämter und Gesamtverwaltungsstellen – soweit noch nicht geschehen - ebenfalls Arbeitsschutzausschüsse zu bilden sind.
Nach dem Arbeitsschutzkonzept der ELKB sind die Pfarre/innen von den Arbeitssicherheitsausschüssen über ihre zu erledigenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen; die Pfarrer/innen wiederum sind verpflichtet, die örtliche MAV zu informieren.
Die Kirchengemeinden werden über interne und externe Fach- und Ortskräfte für Arbeitssicherheit betreut.
Die medizinische Betreuung wird über einen Betreuungsvertrag mit der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH abgedeckt; eine Liste der Vertrauensärzte findet sich im Intranet der ELKB.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) überprüft regelmäßig die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Inwieweit der Arbeitsschutz in den Kirchengemeinden umgesetzt wird, wird jährlich über den Jahresbericht der Fachkräfte und auf der Fachtagung abgefragt; die zuständige MAV wird über die Berichte informiert.
 
Die örtliche Mitarbeitervertretung ist bei der Betriebsbegehung dabei und erhält das Protokoll. Die Mitarbeitervertretung achtet darauf, dass die Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden.
Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, an entsprechenden Schulungen teilzunehmen (§ 19 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG).
 
Ansprechpartner für die Kirchengemeinden sind der Koordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und die Verbundkoordinatoren in den sechs Kirchenkreisen.
 
Link: Arbeitsschutzkonzept der ELKB vom Juli 2019

Eleonora Dannecker
Juristische Referentin der Geschäftsstelle der MAVen in ELKB und Diakonie Bayern

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