Rechtliches
Es ist einer der Höhepunkte im Jahr: Die Kirchengemeinde feiert Gemeindefest und die große bunte Vielfalt von Glaube und Kirche am Ort wird einladend sichtbar und erlebbar. Ohne das tatkräftige Engagement vieler Ehrenamtlicher ist die Organisation eines solchen Festes undenkbar, ja, es lebt davon.
Wer eine Feier organisiert, muss allerdings auch eine Reihe von Vorschriften beachten, Behörden informieren oder Genehmigungen einholen. Das dient vor allem der Sicherheit der Besucher, aber auch dem Schutz von Natur und Umwelt.
Wann und wie ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und welche Folgen ergeben sich, wenn die Beteiligung nicht erfolgt?
Die Kirchengemeinde Gotteslob betreibt eine zweigruppige Kindertagesstätte. Immer wieder kommt es unter den Mitarbeitenden zu Unstimmigkeiten wegen des Sommerurlaubs.
Ein Mitglied des Kirchenvorstands kann nicht an der Sitzung teilnehmen, möchte aber trotzdem mitreden und mitentscheiden. Geht das? Ist eine Telefon- oder Videokonferenz eine Lösung? Ist eine wirksame Teilnahme an der Kirchenvorstandssitzung nach § 41 Kirchengemeindeordnung (KGO) durch Telefonkonferenz oder Skype möglich?
Für die Wirksamkeit von Kirchenvorstandsbeschlüssen fordert die KGO in zwei Stufen eine Mindest-Beteiligung der Vertreter des Kirchenvorstands. Damit soll ein ausreichendes Maß an Repräsentation dieses Leitungsorgans sichergestellt werden:
Was kann man tun, wenn eine Frage im Kirchenvorstand schnell entschieden werden muss und nicht extra eine Sitzung einberufen werden soll? Ist ein sogenanntes Umlaufverfahren mit Beschluss möglich?
Ein Beschluss des Kirchenvorstandes im Umlaufverfahren per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail ist in der Kirchengemeindeordnung (KGO) nicht vorgesehen. § 41 KGO verlangt das Zusammenkommen und die Anwesenheit der Mitglieder, damit der Kirchenvorstand nach gemeinsamer Meinungsbildung einen Beschluss fassen kann.
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.
Die Besetzung einer Pfarrstelle ist meist ein besonderes Ereignis. Viel kommt da zusammen: Abschied vom bisherigen Pfarrer, Unsicherheit, wie geht es weiter und mit wem. Gespannte Erwartungen richten sich auf die neue Pfarrperson. Oft werden Sie als Kirchenvorstände auch auf die Wiederbesetzung der Stelle angesprochen.
„Ich kann auch ohne Kirche Christ sein!“, das hört man immer wieder von Ausgetretenen, manchmal etwas trotzig zum Abschied hingeworfen. Natürlich gibt es christliche Kirche, also Kirche im geistlichen Sinne, auch außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Völlig ohne Gemeinschaft kann ich aber kein Christ sein, sie gehört zum christlichen Glauben dazu. In der Gemeinschaft wird christlicher Glaube mitgeteilt, bezeugt, geformt und bestärkt.