Die Gemeindeversammlung – Alle Gemeindemitglieder beteiligen

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„Gremienprotestantismus“ hat neulich ein Kommentator das kirchliche Leben in Deutschland kritisch genannt (FAZ 10.5.2016). Gemeindeversammlungen sollen gerade helfen, eine Abschottung zwischen Gemeindeleitung und Gemeindemitgliedern zu verhindern. Welche Rahmenbedingungen sind für eine Gemeindeversammlung zu beachten?

Nach der Kirchenverfassung ist es nicht nur Aufgabe der Pfarrerinnen und Pfarrer und des Kirchenvorstandes das Gemeindeleben zu gestalten, sondern der gesamten Kirchengemeinde. Sie hat für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zu sorgen, den Dienst der christlichen Liebe zu üben und die religiöse Bildung zu fördern; sie hat den missionarischen Auftrag in der Welt mit zu erfüllen. (Art. 20 Abs. 3 Kirchenverfassung) Letztlich folgt dies aus dem Priestertum aller Gläubigen.

Gemeindeversammlungen sollen den Kontakt zwischen Gemeindeleitung und Gemeindegliedern fördern und die Gemeinschaft innerhalb der Kirchengemeinde stärken.
Nicht zuletzt kann ein Austausch die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher auch in ihrem Ehrenamt motivieren und das Interesse in der Gemeinde für die Arbeit des Kirchenvorstandes wecken. 
In der für die Kirchengemeinden gültigen Kirchengemeindeordnung (KGO) ist gemäß § 11 vorgesehen, dass einmal im Jahr vom Kirchenvorstand eine Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder einberufen werden soll. Bei dieser Gemeindeversammlung gibt der Kirchenvorstand einen Bericht über seine Tätigkeit. Die Gemeindeversammlung dient aber auch zur Beratung wichtiger Gemeindeangelegenheiten und Fragen des kirchlichen Lebens. Ausgenommen davon sind Personalangelegenheiten.

Laut Gesetz soll die Gemeindeversammlung einmal im Jahr stattfinden. Verwendet ein Gesetz das Wort „soll“, so besteht für den Regelfall eine Verpflichtung. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann der Kirchenvorstand jedoch nach seinem Ermessen davon abweichen.

Zweck der Regelung ist es, dass die Kirchengemeinde regelmäßig vom Kirchenvorstand über seine Aktivitäten informiert und darüber auch ein Austausch ermöglicht wird.
Wenn in Kirchengemeinden die Kirchenvorstandssitzungen öffentlich angekündigt und veranstaltet werden, wenn im Gemeindebrief über das gemeindliche Leben informiert wird, und wenn der Kirchenvorstand Anliegen von Gemeindegliedern regelmäßig aufnimmt, dann ist damit der Zweck der Gemeindeversammlung großenteils auch erfüllt. Dann ist es aus unserer Sicht nahliegend, dass der Kirchenvorstand hier von der Regel abweicht und in etwas größeren zeitlichen Abständen als einem Jahr Gemeindeversammlungen einberuft.

Der Kirchenvorstand ist allerdings dann gezwungen, eine Gemeindeversammlung einzuberufen, wenn fünf vom Hundert der wahlberechtigten Gemeindemitglieder dies schriftlich beantragen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 KGO).
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Gemeindeversammlungsverordnung (GemVersV) beruft der Kirchenvorstand die Gemeindeversammlung ein, er bestimmt auch die Themen der Gemeindeversammlung. Die teilnahmeberechtigten Gemeindeglieder können während der Gemeindeversammlung noch Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Leitung der Gemeindeversammlung. Es können nur Anträge zugelassen werden, die gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben (§ 5 Abs. 1 GemVersV). Letztlich entscheidet also der Kirchenvorstand welche Themen eine Gemeindeversammlung beraten soll.
Zu den Themen können die Teilnehmer dann natürlich ihre Meinung abgeben und Vorschläge machen. Es kann auch sinnvoll sein, dass am Ende einer Diskussion unter den Anwesenden abgestimmt wird, um ein Stimmungsbild zu erhalten. Dabei muss aber klar sein, dass der Kirchenvorstand an so ein Votum nicht gebunden ist (§ 5 Abs. 2 GemVersV). Aus der Gemeindeversammlung ergeben sich keine verbindlichen Aufträge an den Kirchenvorstand im Sinne einer direkten Demokratie. Die Legitimität von Kirchenvorstandsbeschlüssen beruht auf der Kirchenvorstandswahl und nicht auf einer Gemeindeversammlung.
Für die Arbeit des Kirchenvorstandes gilt immer, dass der Kirchenvorstand verpflichtet ist, Wünsche und Anregungen aus der Gemeinde zu prüfen, die das kirchliche Leben fördern; er soll diese soweit wie möglich berücksichtigen (§ 20 Satz 1 KGO). Wünsche und Anregungen aus der Gemeindeversammlung muss der Kirchenvorstand sogar vordringlich behandeln (§ 5 Abs. 3 GemVersV).
Wie auch immer der Kirchenvorstand eine Anregung aufnimmt, er muss in angemessener Zeit der Gemeinde mitteilen, ob und inwieweit die Anregung durch den Kirchenvorstand Berücksichtigung gefunden hat (§ 20 Satz 2 KGO).

Johannes Bermpohl, Rechtsreferent im Landeskirchenamt

Gesetzliche Grundlagen:
Kirchenverfassung (KVerf, Rechtssammlung Nr. 1)
Art. 20 Begriff und Aufgabe der Kirchengemeinde
(1) In der Kirchengemeinde verwirklicht sich Kirche Jesu Christi im örtlichen Bereich.
(2) Die Kirchengemeinde ist eine örtlich bestimmte Gemeinschaft von Kirchenmitgliedern, die sich regelmäßig um Wort und Sakrament versammelt, und in der das Amt der Kirche ausgeübt wird.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, das Gemeindeleben in ihrem Bereich zu gestalten. Sie hat für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zu sorgen, den Dienst der christlichen Liebe zu üben und die religiöse Bildung zu fördern; sie hat den missionarischen Auftrag in der Welt mit zu erfüllen.

Kirchengemeindeordnung (KGO, Rechtssammlung Nr. 300)
§ 11 Gemeindeversammlung
(1) Einmal im Jahr soll vom Kirchenvorstand eine Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 6 KVWG) einberufen werden (Gemeindeversammlung), bei der der Kirchenvorstand einen Bericht über seine Tätigkeit gibt.
Zur Beratung wichtiger Gemeindeangelegenheiten und Fragen des kirchlichen Lebens mit Ausnahme von Personalangelegenheiten kann der Kirchenvorstand jederzeit eine Gemeindeversammlung einberufen.
In besonderen Fällen kann der Dekan bzw. die Dekanin oder der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis die Einberufung verlangen.
Der Kirchenvorstand muss eine Gemeindeversammlung einberufen, wenn fünf vom Hundert der wahlberechtigten Gemeindemitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Wünsche und Anregungen der Gemeindeversammlung müssen vom Kirchenvorstand vordringlich behandelt werden.
(3) Das Nähere wird in einer Verordnung geregelt.

§ 20 Kirchenvorstand und Gemeindemitglieder
Wünsche und Anregungen aus der Gemeinde, die das kirchliche Leben fördern, hat der Kirchenvorstand zu prüfen; er soll diese soweit als möglich berücksichtigen. Den betreffenden Gemeindemitgliedern ist in angemessener Zeit mitzuteilen, ob und inwieweit ihre Wünsche und Anregungen Berücksichtigung gefunden haben.
Gemeindeversammlungsverordnung (GemVersV, Rechtssammlung Nr. 305)

§ 1 Aufgaben
(1) Einmal im Jahr soll vom Kirchenvorstand eine Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder einberufen werden (Gemeindeversammlung), bei der der Kirchenvorstand einen Bericht über seine Tätigkeit gibt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KGO).
(2) Eine Gemeindeversammlung kann jederzeit einberufen werden, um wichtige Gemeindeangelegenheiten und Fragen des kirchlichen Lebens zu besprechen. Anlässe können insbesondere Themen der Gemeindeentwicklung, herausragende Projekte, Themen von öffentlichem Interesse oder das Gespräch mit besonderen Personengruppen sein. Zu den wichtigen Gemeindeangelegenheiten gehören auch die Aufgaben der Kirchengemeinde gemäß § 2 Abs. 2 KGO und die Aufgaben des Kirchenvorstandes gemäß § 21 Nr. 1 bis 5 und 8 bis 12 KGO.
(3) Personalangelegenheiten dürfen in der Gemeindeversammlung nicht behandelt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KGO). Gesichtspunkte des Persönlichkeits- und Datenschutzes sind zu beachten.

§ 2 Einberufung
(1) Die Einberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Fällen durch den Kirchenvorstand.
(2) Die Gemeindeversammlung ist rechtzeitig einzuberufen, in der Regel mindestens drei Wochen vorher, unter Angabe der vom Kirchenvorstand bestimmten Themen, die besprochen werden sollen.
(3) Ort und Zeit der Gemeindeversammlung sind ortsüblich bekanntzumachen.

§ 3 Teilnahme
(1) An der Gemeindeversammlung können alle Kirchengemeindemitglieder mit Rede-, Stimm- und Antragsrecht teilnehmen, die zur Wahl des Kirchenvorstandes berechtigt sind (§ 6 KVWG).
(2) Die Gemeindeversammlung ist in der Regel öffentlich. Teilnehmende aus dem Bereich der Öffentlichkeit haben Rederecht, aber kein Stimm- und Antragsrecht.
(3) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass die Gemeindeversammlung nicht öffentlich stattfindet oder die Öffentlichkeit auf bestimmte Personen, Personengruppen oder Vertreter der Presse beschränkt wird. Diese Entscheidungsbefugnis kann der Kirchenvorstand auch auf die Versammlungsleitung übertragen.
(4) Der Kirchenvorstand kann Maßnahmen zur Kontrolle der Teilnahmeberechtigung bestimmen.
(5) Eine Teilnehmerliste soll geführt werden.

§ 4 Leitung
(1) Die Gemeindeversammlung wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Kirchenvorstands geleitet. Mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden kann der Kirchenvorstand beschließen, die Leitung einer anderen vom Kirchenvorstand zu beauftragenden Person zu übertragen. Die Leitung darf von einem Moderator bzw. einer Moderatorin unterstützt werden.
(2) Wurde die Einberufung vom Dekan bzw. von der Dekanin oder vom Oberkirchenrat bzw. von der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis verlangt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 KGO, kann der Dekan bzw. die Dekanin oder der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis diese Versammlung leiten, sofern der Kirchenvorstand zustimmt.

§ 5 Durchführung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 zur Teilnahme berechtigten Gemeindeglieder können Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Leitung der Gemeindeversammlung. Es können nur Anträge zugelassen werden, die gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben.
(2) Im Rahmen der Gemeindeversammlung können die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Vorschläge und Stellungnahmen abgeben; über diese kann im Sinne eines Meinungsbildes eine Abstimmung herbeigeführt werden. Der Kirchenvorstand ist daran nicht gebunden.
(3) Wünsche und Anregungen der Gemeindeversammlung müssen vom Kirchenvorstand vordringlich behandelt werden; die Gemeinde ist in geeigneter Weise über die Beschlüsse des Kirchenvorstandes zu unterrichten.
(4) Über den Verlauf der Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch dem Dekan bzw. der Dekanin und dem Oberkirchenrat bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis in Kopie zugeleitet wird. Die Teilnehmerliste soll beigefügt werden.
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