Sie haben ein Thema, das sich der Kirchenvorstand einmal in seiner Sitzung ausführlich vornehmen sollte? Wer stellt eigentlich die Tagesordnung für die Sitzung zusammen? Wie bekommen Sie Ihr Thema auf die Tagesordnung?
Wenn mehr oder weniger wichtige Dinge anstehen, dann sollten die auch im Kirchenvorstand besprochen werden. Es ist Ihre Aufgabe als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher Probleme und Themen anzusprechen, die für die Gemeinde wichtig sind. Auch Ihre Anregungen sollen nicht verlorengehen in einer evtl. straff organisierten Kirchenvorstand-Sitzung. Sie gehören zur Gemeindeleitung, Ihre Beteiligung ist gefragt! Wann und wo können Sie aber Ihr Anliegen einbringen?
Die Tagesordnung gibt sich der Kirchenvorstand selbst. Der KV ist das Entscheidungsorgan der Kirchengemeinde, er entscheidet auch, womit er sich in seinen Sitzungen beschäftigen will.
Die bzw. der Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die Vertrauensperson sind dafür verantwortlich, dass der KV sich mit seinen Aufgaben befasst (§ 37 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung, KGO). Auch Anregungen und Wünsche aus der Gemeinde haben sie dabei zu berücksichtigen (§ 20 Satz 1 KGO). Deshalb bereiten sie gemeinsam die Sitzungen vor und legen einen ersten Vorschlag für eine Tagesordnung fest (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KGO). Sie bedenken dabei also, welche Themen aus ihrer Sicht behandelt werden müssen.
Können sie sich nicht einigen, liegt die Entscheidung zunächst beim Vorsitzenden, der den Kirchenvorstand zu der Sitzung „im Benehmen“ mit der Vertrauensperson einberuft (§ 38 Abs.1 KGO). Benehmen bedeutet, dass der Vorsitzende mit der Vertrauensperson spricht, Argumente austauscht und unter Abwägung des Gehörten eigenverantwortlich entscheidet.
Der Vorsitzende und die Vertrauensperson haben lediglich ein Vorschlagrecht für eine Tagesordnung. Die erste Einschätzung, was für die Erfüllung der Arbeit des Kirchenvorstandes sinnvoll und erforderlich zu beraten ist, liegt bei ihnen. Diese „vorgeschlagene“ Tagesordnung verschicken sie dann auch mit der Einladung zur Sitzung.
Diese Einladung dient der Ankündigung und quasi der Vorwarnung, damit sich die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher den Termin für ihre Teilnahme freimachen und sich auf das Thema ausreichend vorbereiten können. Ansonsten haben sie das Risiko, dass der Punkt ohne ihre Anwesenheit oder ohne ihre ausreichende Vorbereitung beschlossen wird. Daher muss die Tagesordnung inhaltlich ausreichend genau formuliert sein.
Die mit der Einladung zur Sitzung verteilte Tagesordnung ist für den KV nicht verbindlich. Sie kann von ihm mit Beschluss verändert oder ergänzt werden, nicht aber durch einzelne Kirchenvorstandsmitglieder.
Zur Aussprache über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist Gelegenheit zu geben. Ein Beschluss ist zu diesen Gegenständen allerdings nicht möglich, es sei denn, dass alle Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend und mit einer Beschlussfassung in dieser Sitzung einverstanden sind (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KGO). Damit wird verhindert, dass ein abwesendes oder nicht ausreichend vorbereitetes Mitglied im KV „überrumpelt“ wird. Fehlt ein Mitglied oder will eines noch Bedenkzeit haben, dann muss der Beschluss vertagt werden.
Der KV bestimmt natürlich auch, ob über einzelne Tagesordnungspunkte in dieser Sitzung abschließend entschieden wird oder auch die Tagesordnungspunkte vollständig abgearbeitet werden. Er bestimmt das Ende der Sitzung, auch wenn der Vorsitzende formal mit einem Gebet den Schlusspunkt setzt.
Üblicherweise fragen die Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung in die Runde, ob es zur Tagesordnung Wünsche oder Ergänzungen gibt. Gibt es keine Einwände, so ist die vorgeschlagene Tagesordnung vom Kirchenvorstand unausgesprochen angenommen. Wird die Frage nicht gestellt, kann die Tagesordnung mit dem unwidersprochenen Aufrufen des ersten Punktes als akzeptiert gelten. Wer hier einen Punkt anmelden will, muss eben etwas sagen. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Vorschlag für die Tagesordnung dieser oder der nächsten Sitzung zu machen. Im Zweifel oder im Streitfall muss dann der KV darüber abstimmen, ob und wann er diesen Punkt behandeln will.
Zu einem Streitfall kommt es hoffentlich nicht. Anregungen und Wünsche aus der Gemeinde, die das kirchliche Leben fördern, muss der Kirchenvorstand von sich aus berücksichtigen (§ 20 Satz 1 KGO) und dazu gehören auch Vorschläge aus der Reihe der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher. Wie großzügig Vorschläge aufgegriffen werden, dürfte in den Kirchengemeinden unterschiedliche Praxis sein. Dabei spielt sicherlich der sonstige Arbeitsanfall für den Kirchenvorstand eine Rolle.
Möchten Sie als Mitglied des Kirchenvorstandes einen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen, so geht das folgendermaßen:
a) Sie nennen Ihren Punkt der bzw. dem Vorsitzenden oder der Vertrauensfrau bzw. dem Vertrauensmann, damit diese den Punkt in die nächste Tagesordnung schreiben, die mit der nächsten Einladung versandt wird.
b) Sie sagen möglichst am Anfang der Sitzung, dass Sie einen Punkt für diese Sitzung anmelden möchten.
c) Falls Sie einen Beschluss in dieser Sitzung herbeiführen wollen und nicht alle Mitglieder anwesend sind, können Sie den Punkt für die nächste Sitzung anmelden und darum bitten, dass zusammen mit der nächsten Einladung Ihr Punkt auf der Tagesordnung verschickt wird.
d) Zur Erleichterung können Sie Ihr Thema auch kurz aufschreiben.
e) Wollen der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende und die Vertrauensperson Ihren Punkt nicht in ihren Tagesordnungs-Vorschlag aufnehmen, dann können Sie verlangen, dass der Kirchenvorstand darüber abstimmt, ob er diesen Tagesordnungspunkt behandeln will oder nicht.
Rechtsreferent Johannes Bermpohl im Landeskirchenamt
Die zitierten Vorschriften in der
Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern:
§ 20 Kirchenvorstand und Gemeindemitglieder
Wünsche und Anregungen aus der Gemeinde, die das kirchliche Leben fördern, hat der Kirchenvorstand zu prüfen; er soll diese soweit als möglich berücksichtigen. Den betreffenden Gemeindemitgliedern ist in angemessener Zeit mitzuteilen, ob und inwieweit ihre Wünsche und Anregungen Berücksichtigung gefunden haben.
§ 37 Geschäftsleitung
(1) Der bzw. die Vorsitzende und die Vertrauensfrau bzw. der Vertrauensmann sind dafür verantwortlich, dass der Kirchenvorstand mit den ihm obliegenden Aufgaben befasst wird.
(2) Der bzw. die Vorsitzende leitet die Geschäfte. Er bzw. sie ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Vorschriften und Weisungen beachtet werden. Er bzw. sie vollzieht die Beschlüsse des Kirchenvorstandes. (…)
§ 38 Einberufung der Kirchenvorstandssitzungen
(1) Der bzw. die Vorsitzende beruft im Benehmen mit der Vertrauensfrau bzw. dem Vertrauensmann den Kirchenvorstand zu Sitzungen ein, sooft die Aufgaben (§§ 21 bis 23) es erfordern; die Sitzungen müssen mindestens vierteljährlich stattfinden.
(2) Der Kirchenvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder wenn die Aufsichtsbehörde die Einberufung anordnet.
(3) Zur Sitzung ist rechtzeitig, in der Regel mindestens acht Tage vorher und in der Regel schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. (…)
§ 39 Vorbereitung und Verlauf der Kirchenvorstandssitzungen
(1) Der bzw. die Vorsitzende bereitet die Sitzungen mit der Vertrauensfrau bzw. dem Vertrauensmann und in den Fällen von § 35 Abs. 3 mit dem bzw. der mit der pfarramtlichen Geschäftsführung Beauftragten vor und legt mit ihr bzw. ihm oder ihnen die Tagesordnung fest. Zur Aussprache über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist Gelegenheit zu geben; eine Beschlussfassung über diese Gegenstände ist nicht möglich, es sei denn, dass alle Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend und mit einer Beschlussfassung in dieser Sitzung einverstanden sind.
(2) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden mit einer Andacht eröffnet und mit Gebet geschlossen. Die Beratungen sollen, wenn möglich, zu einer einmütigen Willensbildung führen. (…)