In seinen Handlungsempfehlungen (Stand 15.04.2020) erläutert das Landeskirchenamt die Voraussetzungen, unter denen Kirchenvorstandssitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz durchgeführt werden können (zunächst gültig bis 31.08.2020):
"Auszug aus den Handlungsempfehlungen des Landeskirchenamtes zur Corona-Virus-Pandemie (Stand 15.04.2020, Intranet-Link: https://www2.elkb.de/intranet/system/files/infoportal/downloadliste/2020-03-10_faq_corona-virus.pdf):
XXXIII. Nutzung von Videokonferenztechnik (Zoom oder andere Technik) für Kirchenvorstandssitzungen (Update 15.04.2020, zunächst gültig bis 31.08.2020)
In den vergangenen Tagen wurde den Kirchengemeinden von der ELKB angeboten, die Konditionen eines Rahmenvertrages zu nutzen und ZOOM-Lizenzen zu erwerben. Einige Gemeinden habe eine solche oder eine vergleichbare Software erworben und wollen sie nutzen, um im Rahmen von Videokonferenzen Kirchenvorstandssitzungen durchzuführen. Dabei ist im Interesse der Wirksamkeit dabei getroffener Beschlüsse Folgendes zu beachten:
1. Den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zur Durchführung von Kirchenvorstandssitzungen liegt das Prinzip realer personaler Präsenz zugrunde, d. h. grundsätzlich erfordern Beratung und Beschlussfassung im Kirchenvorstand gemäß § 41 KGO die reale Anwesenheit (von mehr als der Hälfte) seiner (stimmberechtigten) Mitglieder, sofern nicht in eilbedürftigen Angelegenheiten von der Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren Gebrauch gemacht wird (§ 43 Abs. 4 KGO). Die Durchführung von Kirchenvorstandssitzungen im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen ist kirchenrechtlich bisher nicht ausdrücklich vorgesehen.
2. Da in der gegenwärtigen Situation der Covid-19-Pandemie jedoch persönliche Zusammenkünfte möglichst zu vermeiden sind, andererseits die Kirchengemeinde gerade jetzt durch ihre Kirchenvorstände handlungs- und beschlussfähig bleiben müssen, wird kirchenaufsichtlich festgestellt, dass Kirchenvorstandssitzungen - und dementsprechend auch Sitzungen der Leitungsorgane von Gesamtkirchengemeinden und Dekanatsbezirken zunächst bis zum 31. August 2020 ausnahmsweise in Abweichung vom Erfordernis realer Anwesenheit der Mitglieder als Video- bzw. Telefonkonferenz unter folgenden Voraussetzungen stattfinden können:
a) Es besteht dringlicher Beratungs- und/oder Entscheidungsbedarf und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren eignet sich für die zu behandelnden Angelegenheiten nicht.
b) Die Einberufung, Beratung und Beschlussfassung erfolgt im Übrigen gemäß § 38 bis 45 KGO. Auch ein Protokoll ist anzufertigen.
c) Sämtliche Mitglieder des Kirchenvorstandes müssen technisch in der Lage sein, an den Sitzungen teilzunehmen. Niemand darf aus technischen Gründen schon von vornherein ausgeschlossen sein, selbst wenn der eine oder die andere dann bei der Sitzung (aus anderen Gründen) verhindert ist. Dass ein oder zwei Mitglieder im Kirchenvorstand nur telefonisch zugeschaltet sind, ist akzeptabel. Die Sitzungsleitung muss durch Nachfragen eine ausreichende Beteiligung sicherstellen.
d) Auch im Rahmen von Videokonferenzen muss eine gemeinsame Meinungsbildung ermöglicht werden, die auf einer ausreichenden gegenseitigen Wahrnehmung unter den Kirchenvorstandsmitgliedern beruht: Jedes Mitglied im Kirchenvorstand muss die Möglichkeit haben, seine Gesichtspunkte einzubringen und dadurch auf die Meinung der anderen einzuwirken. Jedes Mitglied hat umgekehrt das Recht, durch den Austausch mit den anderen Mitgliedern seine Meinung zu entwickeln. Die Sitzungsleitung muss deshalb dafür Sorge tragen, dass alle beteiligten KV-Mitglieder sich gegenseitig wahrnehmen können, das Abstimmverhalten aller deutlich erkennbar und nachvollziehbar ist und außerdem auch das Verlassen der Videokonferenz erkennbar wird."