Miteinander Gemeinde leiten. Darum geht es im Kirchenvorstand. Er ist eine evangelische Spezialität, denn in ihm beraten und entscheiden gewählte und berufene Ehrenamtliche gemeinsam mit Pfarrerinnen und Pfarrern auf Augenhöhe. Sie lenken die Geschicke der Ortsgemeinde, gestalten die Zusammenarbeit und beteiligen sich an der Leitung der Kirche.
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Am 20. Oktober 2024 wählten 1,85 Millionen wahlberechtigte Mitglieder in 1500 Kirchengemeinden der bayerischen Landeskirche ihre Leitungsgremien. Aus rund 14.000 Kandidatinnen und Kandidaten wurden 8.500 gewählt und weitere Mitglieder berufen.
Aktuelles aus der Kirchenvorstandsarbeit
Rainer Schülein, Kirchenvorsteher und Fundraiser aus der Kirchengemeinde Aufkirchen im Dekanat Wassertrüdingen, stellt eine bemerkenswerte Orgel vor und die Herausforderungen, die mit ihrer Renovierung verbunden sind:
Wer von Dinkelsbühl fahrend ins Wörnitztal sieht, den grüßt gegenüber dem Hesselberg der wunderschöne Barockturm einer beeindruckenden Dorfkirche: St. Johannis in Aufkirchen. Einst die Mutterkirche fürs ganze Umland, bestimmt sie noch immer den sanften Charakter des Tales.
Die Frühjahrssynode in Coburg wirft ihre Strahlen voraus. Der Reformprozess unserer Kirche wird im Mittelpunkt dieser Tagung stehen. Unter dem Motto „Profil und Konzentration“ werden wir fortsetzen, was mit der Zukunftswerkstatt der kirchenleitenden Organe in Tutzing im Juni 2016 begonnen hat und in vielfältigen Veranstaltungen wie der Hesselberg-Konferenz, der ARGE und bei diversen Pfarrkonferenzen und Dekanatssynoden weiterentwickelt wurde.
Was kann man tun, wenn eine Frage im Kirchenvorstand schnell entschieden werden muss und nicht extra eine Sitzung einberufen werden soll? Ist ein sogenanntes Umlaufverfahren mit Beschluss möglich?
Ein Beschluss des Kirchenvorstandes im Umlaufverfahren per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail ist in der Kirchengemeindeordnung (KGO) nicht vorgesehen. § 41 KGO verlangt das Zusammenkommen und die Anwesenheit der Mitglieder, damit der Kirchenvorstand nach gemeinsamer Meinungsbildung einen Beschluss fassen kann.
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.