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Ein Mitglied des Kirchenvorstands kann nicht an der Sitzung teilnehmen, möchte aber trotzdem mitreden und mitentscheiden. Geht das? Ist eine Telefon- oder Videokonferenz eine Lösung? Ist eine wirksame Teilnahme an der Kirchenvorstandssitzung nach § 41 Kirchengemeindeordnung (KGO) durch Telefonkonferenz oder Skype möglich?
Für die Wirksamkeit von Kirchenvorstandsbeschlüssen fordert die KGO in zwei Stufen eine Mindest-Beteiligung der Vertreter des Kirchenvorstands. Damit soll ein ausreichendes Maß an Repräsentation dieses Leitungsorgans sichergestellt werden:

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Kirchenbindung aus der Sicht eines Religionssoziologen: Wie entwickelt sich Religiosität in postmodernen Gesellschaften? Lohnt es sich für die Kirchen, um Ausgetretene zu werben, oder sollten sie stärker ihre Mitglieder in den Blick nehmen? Und welche Bedeutung kommt dabei den Familien zu?
Dazu hat sich der Münsteraner Religionssoziologe Detlef Pollack in einem Interview mit der Zeitschrift „Zeitzeichen“ (Ausgabe 9/2916) geäußert.

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Rainer Schülein, Kirchenvorsteher und Fundraiser aus der Kirchengemeinde Aufkirchen im Dekanat Wassertrüdingen, stellt eine bemerkenswerte Orgel vor und die Herausforderungen, die mit ihrer Renovierung verbunden sind:

Wer von Dinkelsbühl fahrend ins Wörnitztal sieht, den grüßt gegenüber dem Hesselberg der wunderschöne Barockturm einer beeindruckenden Dorfkirche: St. Johannis in Aufkirchen. Einst die Mutterkirche fürs ganze Umland, bestimmt sie noch immer den sanften Charakter des Tales.

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Die Frühjahrssynode in Coburg wirft ihre Strahlen voraus. Der Reformprozess unserer Kirche wird im Mittelpunkt dieser Tagung stehen. Unter dem Motto „Profil und Konzentration“ werden wir fortsetzen, was mit der Zukunftswerkstatt der kirchenleitenden Organe in Tutzing im Juni 2016 begonnen hat und in vielfältigen Veranstaltungen wie der Hesselberg-Konferenz, der ARGE und bei diversen Pfarrkonferenzen und Dekanatssynoden weiterentwickelt wurde.

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Was kann man tun, wenn eine Frage im Kirchenvorstand schnell entschieden werden muss und nicht extra eine Sitzung einberufen werden soll? Ist ein sogenanntes Umlaufverfahren mit Beschluss möglich? 
Ein Beschluss des Kirchenvorstandes im Umlaufverfahren per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail ist in der Kirchengemeindeordnung (KGO) nicht vorgesehen. § 41 KGO verlangt das Zusammenkommen und die Anwesenheit der Mitglieder, damit der Kirchenvorstand nach gemeinsamer Meinungsbildung einen Beschluss fassen kann.

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In manchen Fällen kommt es zu Personalengpässen im KV durch das Ausscheiden bisheriger Mitglieder. Wie kann die Arbeit weitergehen, wenn es keine Ersatzleute mehr gibt?
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.
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„Ehrenamtliche unterstützen – einander begegnen – voneinander“ lernen lautete der Auftrag für ein Seminar vom 3. bis zum 5. Februar in Michelsberg, in der Nähe von Sibiu/Hermannstadt, Rumänien.
Neugierig haben wir uns auf den Weg gemacht: Heike Bayreuther, ehrenamtliche Kirchenvorstandsfachbegleiterin; Pfarrer Martin Simon, Referent für Kirchenvorstandsarbeit und Gemeindeleitung im Amt für Gemeindedienst und Gudrun Scheiner-Petry, Leiterin des Amtes für Gemeindedienst.

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Wir haben in der St.-Anna-Kirche ein Bild von Lukas Cranach oder seiner Werkstatt (1531/40), das Jesus zeigt, wie er die Kinder segnet. Von dem Motiv gibt es andernorts noch Fassungen. Unter den vielen Gemälden, die wir in St. Anna haben, sticht es für mich heraus. Es zeigt einen besonders liebevollen und zugewandten Jesus. Zu ihm kann ich ganz unbedarft und vertrauensvoll kommen. Wie ein Kind darf ich seine Nähe suchen, so wie ich schlicht und einfach bin, ohne etwas mitbringen zu müssen. Er fühlt sich nicht bedrängt oder belästigt.